Kfz-Sachverständigenbüro Chirvan Barakat
Ihr anerkannter Sachverständiger für KFZ-Schäden, LKW-Schäden & (Anhänger inkl. Sonderaufbau) Motorrad-Schäden, Sonderfahrzeuge. Bewertungen Oldtimer & Tuning-Fahrzeuge. Techn. Beratung, Schadensgutachten-Wertgutachten-Kraftfahrzeugtechnikermeister, Diagnosetechniker

§ Recht - Urteile & Fakten


§ Wichtige Punkte nach einem Unfall:

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

  • Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigen-Gutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme sogenannter Bagatellschäden.
  • Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
  • Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
  • Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
  • Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6.4.l993, AZ: VI ZR 181/92)
  • Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
  • Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
  • Einwände des Schädigers, z.B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden

 

 

§ Kein "X" für ein "U" vormachen lassen.....

Kein Weisungsrecht des Versicherers bei der Wahl des Reparaturbetriebes im Kaskoschaden  

Es ist allgemein bekannt, dass der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall das uneingeschränkte Recht hat, nicht nur einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen, sondern auch seinen Kfz-Reparaturbetrieb frei zu wählen.  

Alle Bemühungen der Versicherer, durch so genanntes aktives Schadenmanagement Geschädigte in so genannte Vertrauensbetriebe der Versicherer zu lenken, sind nur von mäßigem Erfolg begleitet gewesen.  

Nun wird in der Presse darüber berichtet, dass viele Versichere planen, neue Kaskopolicen anzubieten, die zum Inhalt haben, dem Kunden nicht mehr die freie Wahl der Werkstatt zu überlassen. Stattdessen soll der Versicherte sein Fahrzeug bei einem Betrieb reparieren lassen, mit dem seine Versicherung besondere Konditionen vereinbart hat.  

Bislang sind jedoch derartige Policen noch nicht bekannt geworden. Es bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob derartige Policen überhaupt rechtlich zulässig sind, da sie aus Sicht eines Versicherungsnehmers oft als überraschende Klausel bewertet werden müssten. Bei Abschluss derartiger Policen könnte der Versicherungsnehmer häufig auch gegen bestehende Leasing- oder Finanzierungsbedingungen verstoßen und würde überdies Gefahr laufen, mögliche Garantie- oder Kulanzansprüche zu verlieren.  

Die offensichtliche Absicht einiger Versicherer, Kaskopolicen zu ändern, hat ihre Ursache sicher auch in der Erkenntnis, dass sich Geschädigte oder Versicherungsnehmer bislang nicht ohne weiteres in Vertrauensbetriebe des Versicherers lenken lassen. Hat erst der Autofahrer Vertrauen in seinen Kfz-Betrieb, wird er alle Versuche des Versicherers, ihn in einen anderen Betrieb zu lenken, zurückweisen. Letztlich bestätigen die Planungen der Versicherer jedoch, dass es bislang kein Weisungsrecht des Versicherers gibt.  

Zumindest dürften die Überlegungen auch einen neuerlichen Versuch darstellen, die Ertragslage im Reparaturbereich nochmals zu verschlechtern. Schon heute ist festzustellen, dass einzelne Versicherer auf Kfz-Betriebe verweisen, die angeblich gleichwertige Reparaturleistungen bei Stundenverrechnungssätzen anbieten, die um 25 bis 30 % unter den Stundenverrechnungssätzen, die branchenüblich sind, liegen. Insbesondere in Fällen, wo Geschädigte fiktiv abrechnen wollen und beispielsweise die Reparaturkosten zur Anschaffung eines Neufahrzeuges nutzen wollen, tauchen derartige „Billigangebote” auf. Auch gegenüber dem eigenen Kunden sollte mit aller Deutlichkeit argumentiert werden, dass qualifizierte Reparaturdurchführungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Herstellervorgaben nur bei auskömmlichen Stundensätzen möglich sind. Jeder Geschädigte und jeder Autofahrer ist gut beraten, wenn er qualifizierte Dienstleistungen bei der Werkstatt seines Vertrauens abruft und sich nicht darauf verlässt, was ihm der eigene Kaskoversicherer oder der Versicherer des Unfallverursachers vorschlägt.